Stellen Sie sich folgendes Szenario vor: Die Koffer sind gepackt, die Familie urlaubsreif und Sie fahren zum nächsten Flughafen, nur um dort festzustellen, dass Ihr Flugzeug am Boden bleibt. Genau das ist am Montag, den 23. September, Hunderttausenden Fluggästen passiert. Ihr Reiseanbieter Thomas Cook fliegt nicht mehr.

Was ist passiert?

Thomas Cook, der britische Reiseveranstalter und Erfinder der Pauschalreisen, musste Insolvenz anmelden. Wie das Unternehmen in einer Pressemeldung mitteilte, waren zuvor die Verhandlungen zu einer geplanten Rekapitalisierung der Thomas Cook Group plc gescheitert. Infolgedessen schaltete Thomas Cook auf Notgeschäftsführung. Kunden mit dem Abreisetermin 23. und 24. September können ihre Reise nicht antreten – denn sie werden weder von Airlines noch von Hotels als Gast akzeptiert. Zudem fror der Reiseveranstalter sämtlichen Verkauf von Reisen ein.

Welche Reiseveranstalter und wie viele Reisende sind betroffen?

Nun sitzen Hunderttausende Touristen aus aller Welt im Ausland fest. Insgesamt, das berichtet T-Online, soll es sich dabei um 600.000 Reisende handeln. 140.000 Urlauber sollen aus Deutschland stammen. Sollten die letzten Maßnahmen scheitern, so kündigte Thomas Cook an, auch Insolvenzanträge für andere Gesellschaften zu stellen. Darunter zum Beispiel die Bucher Reisen, die Öger Tours GmbH, Thomas Cook Signature sowie Air Marin oder die deutsche Tochter Condor. Condor allerdings will sich mit einem Kredit über 200 Millionen Euro retten. Wie Alexander Berger, Geschäftsführer bei Daubenthaler & Cie, im Video berichtet, wird darüber derzeit verhandelt.

Was können Betroffene tun?

„Insolvenzen von Reiseveranstaltern gab es schon häufiger, nur nicht in dieser Dimension“, sagt Iris Pusch vom Reisebüro der VR Bank in Bad Kissingen zur Thomas Cook-Pleite. „In der Regel leistet bei Pauschalreisen die Insolvenzversicherung des Veranstalters, und man kann die entstandenen Mehrkosten oder Ausfälle dort geltend machen. Ob das im Falle von Thomas Cook und den Tochtergesellschaften funktioniert, ist nicht abzusehen. Man hört im Markt schon Stimmen, die sagen, der Konzern sei unterversichert gewesen. In dem Fall würden nicht alle Kunden bedient werden können“, befürchtet Iris Pusch. Bei Einzelleistungen wie Flügen oder Hotelbuchungen ist die Rechtslage für den Kunden unangenehm: Denn hier, so Pusch, greife die Insolvenzversicherung nicht.

Keine Alleingänge!

Kunden, die über Thomas Cook oder eine der Tochtergesellschaften gebucht haben, rät sie, sich zuerst an den jeweiligen Veranstalter oder das Reisebüro zu wenden. „Je nachdem, ob die Reise schon angetreten wurde oder nicht, ergeben sich unterschiedliche Möglichkeiten“, so Iris Pusch. „Ist der Kunde schon am Urlaubsort angekommen, und das Hotel fordert erneut die Übernachtungskosten ein, bleiben nur die Kostenübernahme oder die eigenständige Rückreise. Steht der Flug in wenigen Tagen bevor, sollte man beim Veranstalter eine verbindliche Zusicherung darüber einfordern, ob die Reise bezahlt ist und durchgeführt werden kann. Andernfalls sollte man lieber gar nicht aufbrechen. Bei vorausgezahlten Leistungen bleit generell nur, die geleisteten Zahlungen beim Veranstalter oder später dem Insolvenzverwalter einzufordern.“

Eine Reiserücktrittsversicherung leistet im Übrigen für all jene, die die Reise aus dem Grund der Insolvenz nicht antreten wollen, nicht. Hier bleibt auch nur der übliche Rechtsweg.

Das Problem mit der Unterversicherung

Im Falle von Thomas Cook könnten die Steuerzahler zur Kasse gebeten werden. Denn dem Handelsblatt zufolge besteht tatsächlich eine Unterversicherung. Hierfür ist jedoch ein Gesetz verantwortlich, das für Pauschalreiseveranstalter lediglich eine Gesamtversicherungssumme von 110 Millionen Euro zulässt. Damit wollte der Gesetzgeber Urlaubsanbieter vor allzu hohen Versicherungsprämien schützen. Nun jedoch rächt sich diese Vorsicht.

Titelbild: © Karolciesluk / Fotolia.com

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